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SERVICE FÜR BETRIEBSRÄTE
Informationen zur Kurzarbeit für vom Hochwasser betroffene Betriebe

Sammlung der wichtigsten Informationen zum Thema Kurzarbeitergeld und Hochwasser

09. Juni 2024  09.06.2024 


Arbeitsausfall aufgrund von Hochwasser – Eine Erstinformation der IG Metall Bayern, Stand: 03.06.2024

Kurzarbeit

Betriebe, die von Hochwasser betroffen sind (z. B. Überflutung) können Kurzarbeit anzeigen. Hochwasser gilt hier als "unabwendbares Ereignis". Für Kurzarbeit, die aufgrund des Hochwassers beantragt wird, gelten die aktuellen Regelungen zur Kurzarbeit.

Ankündigungsfrist Kurzarbeit

Die Ankündigungsfrist für Kurzarbeit beträgt nach § 3 MTV der Metall- und Elektroindustrie Bayern drei Wochen. Eine Verkürzung dieser Ankündigungsfrist kann in diesen Notfällen verkürzt werden. Den Antrag bitte direkt zustellen an: tarifteam.bayern@igmetall.de Dieser wird von uns umgehend bearbeitet!

Beschäftigte im Betrieb beziehen bereits Kurzarbeitergeld

Der Betrieb befindet sich bereits aus wirtschaftlichen Gründen in Kurzarbeit. Ist der Betrieb nun unmittelbar vom Hochwasser z. B. durch Überflutung betroffen und soll die Kurzarbeit deswegen ausgeweitet werden, so muss die Ausweitung der Kurzarbeit schriftlich mitgeteilt und begründet werden.

Betrieb ist aufgrund der Überflutung eines Zulieferbetriebes mittelbar betroffen

Wenn der Betrieb lediglich mittelbar vom Hochwasser z. B. durch die Überflutung eines Zulieferbetriebes betroffen ist, so kann der mittelbar betroffene Betrieb Kurzarbeit nur aus wirtschaftlichen Gründen anzeigen.

Betrieb ist nicht betroffen, aber Teile der Beschäftigten sind vom Hochwasser betroffen (z. B. durch Hauseinsturz)

Die Ursachen für den Arbeitsausfall im Betrieb müssen in den wirtschaftlichen Verhältnissen oder aufgrund der unmittelbaren Betroffenheit von einem unabwendbaren Ereignis begründet sein. Es ist demnach nicht möglich, Kurzarbeit für Beschäftigte anzuzeigen, die ausschließlich persönlich von dem Hochwasser betroffen sind. In diesen Fällen empfiehlt es sich, Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber zu treffen.

vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V.

Weitere Informationen zur „1. Weisung der Regionaldirektion Bayern: Kurzarbeitergeld und Hochwasser“ der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V..

Informationen der Bundesagentur für Arbeit