Rechte auf Information, Beratung und Mitbestimmung
Das Betriebsverfassungsgesetz verleiht Betriebsräten für ihre Aufgaben eine Reihe von Beteiligungsrechten.
- Information: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat umfassend und rechtzeitig informieren (§80 Abs. 2 BetrVG) – etwa über Entgelte, Löhne und Gehälter im Betrieb oder über den Einsatz von Leiharbeitern und Werkvertragsfirmen.
Bei Fragen des Arbeits- und Umweltschutzes im Betrieb muss der Arbeitgeber den Betriebsrat hinzuziehen (§89).
- Beratung: Der Arbeitgeber muss Maßnahmen bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, beim Arbeitsablauf, bei der Arbeitsumgebung (§90), bei der Personalplanung und im Rahmen der Beschäftigungssicherung (§92) mit dem Betriebsrat beraten. Das gilt auch für geplante Betriebsänderungen wie Änderungen der Betriebsorganisation, Einschränkungen und Stilllegung des Betriebs (§ 111).
Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber zudem Maßnahmen zur Beschäftigungssicherung vorschlagen (§92a).
- Anhörung: Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen.
Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Der Betriebsrat kann der Kündigung mit Begründung widersprechen – etwa, wenn eine Weiterbeschäftigung möglich ist.
Vorteil für den Arbeitnehmer: Wenn er gegen die Kündigung klagt, muss der Arbeitgeber ihn bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsschutzprozess weiterbeschäftigten. Ultimativ rechtlich verhindern oder verbieten kann der Betriebsrat die Kündigung jedoch nicht.
- Zustimmungsverweigerung: Der Arbeitgeber braucht bei einigen Fragen die Zustimmung des Betriebsrats – etwa bei personellen Maßnahmen wie Einstellung, Versetzung, Eingruppierung und Umgruppierung (§99).
- Mitbestimmung: Der Betriebsrat bestimmt mit bei Beginn und Ende der Arbeitszeit, Mehrarbeit, Leistungsüberwachung und Maßnahmen zum Gesundheitsschutz (§87), bei Änderungen der Arbeit (§91) bei Maßnahmen zur Berufsbildung (§97, 98), sowie bei einem Interessenausgleich und Sozialplan, in dem etwa Abfindungen bei Entlassungen und Schließungen geregelt sind (§112).
In vielen dieser Themen kann der Betriebsrat rechtlich Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung erzwingen.
Im Konfliktfall entscheidet eine Einigungsstelle, eine bei der Arbeitsgerichtsbarkeit angesiedelten Einrichtung, in der in der Regel mit einem Arbeitsrichter als Vorsitzenden.
Engagierte Betriebsräte und eine starke Gewerkschaft sind die perfekte Kombination
Allerdings haben die rechtlichen Möglichkeiten des Betriebsrats auch Grenzen. Über die Höhe der Entgelte, Löhne und Gehälter im Betrieb etwa kann der Betriebsrat nicht verhandeln, ebensowenig wie über die wöchentliche Arbeitszeit oder die Anzahl der Urlaubstage. Das kann nur eine Gewerkschaft in einem Tarifvertrag durchsetzen (§77 Abs. 3).
Zudem kann der Betriebsrat zwar Vorschläge zur Beschäftigungssicherung machen und Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan erzwingen – aber eine Schließung verhindern kann er rechtlich nicht.
Und zum Streik aufrufen, um Forderungen durchzusetzen, darf der Betriebsrat schon gar nicht. Das darf nur eine Gewerkschaft. Der Betriebsrat kann lediglich vor Gericht gehen, was sich jahrelang hinziehen kann – mit ungewissem Ausgang.
Deshalb braucht der Betriebsrat eine Gewerkschaft wie die IG Metall im Rücken. Die Expertinnen und Experten der IG Metall beraten und schulen Betriebsräte, erarbeiten mit ihnen Konzepte und Lösungen. Die IG Metall verhandelt mit den Arbeitgebern Tarifverträge über Geld, Arbeitszeit und Urlaub, sowie Sozialtarifverträge bei Schließungen – und seit neuestem auch Zukunftstarifverträge, die Investitionen, Qualifizierung und Arbeit sichern.
Und: Anders als Betriebsräte kann die IG Metall als letztes Mittel auch zum Streik aufrufen, um den Arbeitgeber ökonomisch unter Druck zu setzen und sich dabei bei Verhandlungen besser durchsetzen.
Betriebsrat und Gewerkschaft sichern Arbeitsplätze
Gemeinsam mit einer starken IG Metall – mit vielen IG Metall-Mitgliedern im Betrieb – können Betriebsräte deutlich mehr für die Beschäftigten erreichen. Noch mehr geht in mitbestimmten Unternehmen mit einer Arbeitnehmervertretung im Aufsichtsrat. Sie können etwa Information verlangen und Alternativen vorschlagen – wobei die Arbeitgeberseite allerdings gesetzlich immer die Stimmenmehrheit und damit das letzte Wort hat.
Dennoch können Beschäftigte mit einer durchgehenden Mitbestimmung auf allen Ebenen des Unternehmens – im Betrieb und im Aufsichtsrat – gemeinsam mit einer starken Gewerkschaft deutlich mehr durchsetzen, zumindest höhere Abfindungen herausholen, Schließungen richtig teuer machen – und in einigen Fällen auch Standorte retten und sichern.
Zum Laden dieses Videos müssen Sie die YouTube Cookies aktivieren und stimmen somit der Datenschutzerklärung von YouTube zu.