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Im Betrieb
Jugendvertretung

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist die Unterstützung aller Auszubildenden und jungen Beschäftigten im Betrieb. Gemeinsam mit der IG Metall setzt sie sich für gute Ausbildungsbedingungen und eine faire Übernahme ein.

Was ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)?

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist wie der Betriebsrat als Gremium zur Vertretung der Interessen der Beschäftigten im Betriebsverfassungsgesetz (Paragrafen 61 bis 71) verankert. Die JAV vertritt die Interessen und Rechte der Jugendlichen und Azubis im Betrieb gegenüber der Betriebsleitung und ist Ansprechpartnerin bei Problemen.

Zu den Hauptaufgaben der JAV gehören:

  • Die Einhaltung von Gesetzen und Tarifverträgen überwachen.
  • Die Qualität der Ausbildung überwachen: Ob beispielsweise Azubis ausbildungsfremde Tätigkeiten machen müssen oder ungerecht behandelt werden.
  • Maßnahmen für Azubis beantragen; beispielsweise die Übernahme nach der Ausbildung.
  • Die Integration ausländischer Jugendlicher und Azubis fördern; das heißt, gegen Rechtsradikalismus zu stehen.

 

Was tut die JAV für junge Beschäftigte?

Jugend- und Auszubildendenvertreter*innen sind Fachleute in Sachen Ausbildung. Gemeinsam mit der Gewerkschaft und dem Betriebsrat setzen sie sich für die Belange der Jugendlichen und Auszubildenden im Betrieb ein. Die JAV kümmert sich um:

  • Eine gute Ausbildung. Im Berufsleben steigen die Anforderungen – da muss die Qualität der Ausbildung stimmen.
  • Unterstützung im Azubi-Alltag. Ärger in der Ausbildung, Einschüchterungen und andere Alltagsprobleme: Wer alleine kämpft, kann seine Interessen nicht durchsetzen. Die JAV bietet Unterstützung und steht fest an der Seite der Azubis.
  • Übernahme. Viel lernen und dann kein Job? Das darf nicht passieren! Die JAV kümmert sich um die Übernahme nach der Ausbildung, möglichst in feste Jobs, gemäß IG-Metall-Tarifvertrag.
  • Deine Rechte. Stimmt die Ausbildungsvergütung? Muss die Chefin oder der Chef Ausbildungsmittel oder Fahrgeld-Zuschuss zahlen? Die JAV hat den Überblick über alles, was den Azubis zusteht.

In welchen Betrieben muss eine JAV gewählt werden?

In Betrieben mit mindestens fünf jugendlichen Beschäftigten unter 18 beziehungsweise Auszubildenden unter 25 muss eine Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt werden. Voraussetzung ist, dass es im Unternehmen bereits einen Betriebsrat gibt – denn die Einleitung der JAV-Wahl erfolgt durch den Betriebsrat.


Wann wird die JAV gewählt?

Der konkrete Wahl-Termin im Betrieb richtet sich nach dem Ablauf der ersten Amtszeit der JAV: Sie endet jeweils exakt zwei Jahre nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Der normale Wahlzeitraum ist Oktober und November. Gibt es noch keine JAV im Betrieb, kann der Betriebsrat jederzeit die Wahl einleiten. 


Wer führt die Wahl durch?

Zum Einleiten und Durchführen der JAV-Wahl bestellt der Betriebsrat einen Wahlvorstand – spätestens acht Wochen vor Ablauf der JAV-Amtszeit im normalen Wahlverfahren, das in Betrieben über 100 Jugendlichen und Azubis angewendet werden muss. Im vereinfachten Wahlverfahren, das bis 50 Jugendliche und Azubis, per Vereinbarung auch bis 100 gilt, reichen auch vier Wochen vorher. Der Wahlvorstand hat in der Regel drei Mitglieder. Mindestens ein Mitglied des Wahlvorstands muss volljährig sein und dem Betrieb mindestens sechs Monate angehören.


Wie läuft die Wahl im Einzelnen ab?

  • Betriebsrat berechnet Ende der Amtszeit der bestehenden JAV.
  • Betriebsrat legt (ersten) Wahltag fest.
  • Betriebsrat bestellt Wahlvorstand. Frist: Acht Wochen vor Ende der Amtszeit der bestehenden JAV im normalen Wahlverfahren, vier Wochen davor im vereinfachten Wahlverfahren.
  • Wahlvorstand stellt Wählerliste auf. Frist: Unmittelbar nach seiner Bestellung.
  • Wahlvorstand legt Größe der zu wählenden JAV fest und berechnet die Sitzverteilung nach Geschlechtern. Frist: Unmittelbar vor Erlass des Wahlausschreibens.
  • Wahlvorstand erlässt Wahlausschreiben und hängt es aus. Frist: Sechs Wochen vor dem Wahltag im normalen Wahlverfahren; unverzüglich nach Aufstellen der Wählerliste im vereinfachten Wahlverfahren.
  • Wahlvorstand legt Wählerliste und Wahlordnung aus. Frist: Gleichzeitig mit Aushang des Wahlausschreibens.
  • Wahlvorstand nimmt Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens entgegen und überprüft sofort ihre Gültigkeit.
  • Wahlvorstand gibt Wahlvorschläge bekannt. Frist: Eine Woche vor Wahltag.
  • Wahlvorstand bereitet die Wahl vor (Briefwahlunterlagen, Stimmzettel, Helfer, Räume). Frist: Unverzüglich nach Bekanntgabe der Wahlvorschläge.


Wer darf wählen?

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) wird alle zwei Jahre gewählt – von allen Auszubildenden, dual Studierenden und jugendlichen Beschäftigten im Betrieb, die am Wahltag noch unter 18 Jahre alt oder in der Ausbildung sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.


Wie wird man Jugendvertreter*in?

Wer unter 25 Jahre alt ist und sich im Betrieb aktiv für die Rechte und Interessen der Jugendlichen und Auszubildenden einsetzen möchte, kann sich zur JAV-Wahl aufstellen lassen. Kandidieren darf, wer am Tag des Beginns der Amtszeit der neu gewählten JAV das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat – auch wenn die Ausbildung bereits beendet ist. Interessierte sollten sich an die amtierende JAV oder den Betriebsrat wenden – dort gibt es alle notwendigen Informationen.

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