Bitte aktiviere JavaScript in Deinem Browser, um die volle Funktionalität der Website nutzen zu können.

Die häufigsten Fragen und Antworten FAQ-Betriebsratswahlen: Das sollte man wissen

In Betrieben, in denen es noch keinen Betriebsrat gibt, können Belegschaften jederzeit einen wählen. In unserem FAQ beantworten wir Fragen, wie viele Mitglieder ein Betriebsrat hat, welche Fristen eingehalten werden müssen, und was bei den Wahlen allgemein zu beachten ist.

82 Kandidaten traten auf der IG Metall-Liste zur Betriebsratswahl beim Sägerhersteller Wikus an.

28. Juli 2025  28.07.2025 


Können wir überhaupt einen Betriebsrat wählen?

In allen Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern werden Betriebsräte gewählt. So steht es im Betriebsverfassungsgesetz. Das heißt: Es kann nicht nur ein Betriebsrat gewählt werden, sondern es ist Euer gutes Recht, einen Betriebsrat zu wählen beziehungsweise einen Betriebsrat zu gründen.

Wann wird ein Betriebsrat gewählt?

Betriebsräte werden bundesweit alle vier Jahre im gleichen Zeitraum – von März bis Mai – gewählt. Die nächsten regulären Betriebsratswahlen werden in 2026 durchgeführt. In Betrieben ohne Betriebsrat ist die erstmalige Wahl jederzeit möglich. Die Wahlen finden während der Arbeitszeit statt.

Wer ist wahlberechtigt?

Wählen dürfen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben. Beschäftigte in Elternzeit, Aushilfskräfte oder geringfügig Beschäftigte sind ebenfalls wahlberechtigt. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt waren oder bei denen absehbar ist, dass sie länger als drei Monate eingesetzt werden sollen, dürfen wählen. Vom aktiven Wahlrecht ausgenommen sind leitende Angestellte.

Wie viele Mitglieder hat ein Betriebsrat?

Das hängt von der Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab. In jedem Fall hat ein Betriebsrat eine ungerade Zahl an Mitgliedern. Die vollständige Staffelung ist durch das Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Nachfolgend ein Auszug der Staffelung:

  • 5 bis 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer: Eine Person
  • 21 bis 50 wahlberechtigte Arbeitnehmern: Drei Personen
  • 51 bis 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer: Fünf Personen
  • 101 bis 200 Arbeitnehmer: Sieben Personen
  • 201 bis 400 Arbeitnehmer: Neun Personen
  • ...

Was ist das vereinfachte Wahlverfahren?

In Betrieben mit höchstens 100 Beschäftigten wird das vereinfachte Wahlverfahren mit kürzeren Fristen angewendet. In Betrieben mit 101 bis 200 Beschäftigten kann das vereinfachte Wahlverfahren einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Wahlvorstand vereinbart und durchgeführt werden.

Es sieht folgenden Ablauf vor: Wenn es im Betrieb noch keinen Betriebsrat gibt, wird in einer ersten Wahlversammlung der Wahlvorstand gewählt, eine Wählerliste erstellt, die Wahl ausgeschrieben sowie Wahlvorschläge gesammelt. Bei einer zweiten Wahlversammlung sieben Tage später wird der Betriebsrat in geheimer Wahl gewählt.

Wenn es bereits einen Betriebsrat gibt, der den Wahlvorstand bestellt, entfällt beim vereinfachten Wahlverfahren die erste Wahlversammlung. Es wird dann das vereinfachte einstufige Verfahren durchgeführt, bei dem in einer Wahlversammlung der Betriebsrat in geheimer Wahl gewählt wird.

Wer organisiert eine Betriebsratswahl?

In Betrieben mit Betriebsrat bestellt der amtierende Betriebsrat zehn Wochen vor Ende seiner Amtszeit ― die Amtszeit dauert in der Regel vier Jahre ― einen Wahlvorstand. Dieser veröffentlicht die Wählerlisten und das Wahlausschreiben mit allen notwendigen Informationen und kümmert sich im weiteren um alle notwendigen Schritte zur Durchführung der Wahl.

In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Initiative zur Wahl einer Interessensvertretung von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft ausgehen ― das heißt mindestens ein Beschäftigter ist Mitglied der Gewerkschaft. Oder mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte laden zu einer ersten Wahlversammlung ein. Wenn das nicht funktioniert, können auch drei wahlberechtigte Beschäftigte oder die Gewerkschaft die Bestellung eines Wahlvorstands beim Arbeitsgericht beantragen.

Wenn Ihr erstmals wählt, wendet Euch vertraulich an Eure IG Metall. Auf unserer Über uns Internetseite sehen sie alle Branchen, für die wir als Gewerkschaft zuständig sind. Dort haben wir auch unseren räumlichen Wirkungsbereich für Sie dargestellt. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf, wenn wir Sie bei der Wahlvorbereitung und -durchführung sowie der anschließenden Betriebsratsgründung unterstützen können.  

Welche Aufgabe hat der Wahlvorstand?

Der Wahlvorstand muss dafür sorgen, dass die Wahl ordnungsgemäß abläuft. Dazu gehört beispielsweise:

  • Erstellung der Liste aller Wahlberechtigten,
  • Ausschreibung der Wahl mit Angabe von Ort und Zeitpunkt von Wahl und Auszählung,
  • Bekanntgabe der Wahlvorschläge und der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder,
  • Information aller Wahlberechtigten – auch der nicht deutsch Sprechenden – über die Wahl.
  • Prüfen der Einsprüche gegen die Wählerliste und gegen Wahlvorschläge,
  • Beaufsichtigen der Wahl und Auszählung der Stimmen,
  • Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

Die letzte Amtshandlung des Wahlvorstandes ist es, zur konstituierenden Sitzung des Betriebsrats einzuladen und diese Sitzung dann bis zur Wahl des Betriebsratsvorsitzenden zu leiten.

Kann die Stimme auch per Briefwahl abgegeben werden?

Beschäftigte, die am Wahltag nicht im Betrieb sind, können Briefwahl beantragen. Der Wahlvorstand stellt die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Beschäftigten, die absehbar am Wahltag nicht im Betrieb sein können, etwa weil sie krank, im Homeoffice oder im Außendienst sind, kann der Wahlvorstand auch proaktiv die Briefwahlunterlagen zuschicken. So steht es in Paragraf 24 Absatz 2 der Wohlordnung zur Betriebsratswahl.

Bei der Briefwahl muss dafür sorge getragen werden, dass der Wahlvorstand den Wahlbrief vor der Schließung des Wahllokals erhält. Die Briefwahl ist auch im vereinfachten Verfahren möglich. In diesem Fall muss der Wahlvorstand spätestens drei Tage vor der Wahlversammlung über den Wunsch nach Abgabe der Stimme per Briefwahl informiert werden. Die Stimme kann dann auch nachträglich abgegeben werden.

Wer bezahlt die Wahl?

„Die Kosten der Betriebsratswahl trägt der Arbeitgeber“ steht im Betriebsverfassungsgesetz. Das heißt, dass alle im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl anfallenden notwendigen sachlichen Kosten, aber auch die persönlichen Kosten der Mitglieder des Wahlvorstands, vom Arbeitgeber übernommen werden müssen.

Konkret sind das Kosten für die Beschaffung von Wählerlisten, Stimmzetteln, Wahlurnen und Wahlkabinen oder Fahrtkosten, etwa für den Transport von Materialien zu entfernt liegenden Betriebsteilen. Persönliche Kosten des Wahlvorstandes sind Ausgaben für einschlägige Gesetzestexte, Kommentierungen und Wahlmappen und Kosten für die Schulung der Mitglieder des Wahlvorstands inklusive der Fahrt- und Hotelkosten. Der Wahlvorstand übt sein Amt während der Arbeitszeit aus und wird dafür bei vollen Bezügen freigestellt.

Vertiefende Informationen und Ratgeber

Auf der Internetseite des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) stehen kostenfrei vertiefende Informationen Rund um die Themen Betriebsratsgründung und -wahl sowie ein umfangreicher Ratgeber „Betriebsratswahlen“ zur Verfügung.