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Antworten auf häufig gestellte Fragen
Freistellung im Ehrenamt

Wir danken allen ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern für ihren unermüdlichen Einsatz!

04. Juni 2024  04.06.2024 


Freistellung im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeiten

Zur Beseitigung der Schäden, die die Flutkatastrophe in vielen Gebieten Süddeutschlands verursacht hat, sind auch bayerische Hilfskräfte im Einsatz. Oftmals handelt es sich um ehrenamtliche Mitarbeiter des Technischen Hilfswerks, der Feuerwehr oder privater Hilfsorganisationen. Für die ehrenamtlichen Hilfskräfte können sich bei einem angeforderten Einsatz gesetzliche Ansprüche auf Freistellung und gegebenenfalls auch auf Weitergewährung des Arbeitsentgeltes ergeben.

In Bayern gilt gesetzlich Folgendes:

Angehörige der freiwilligen Feuerwehr - Art. 9 und 10 Bayerisches Feuerwehrgesetz

Nach dem bayerischen Feuerwehrgesetz sind Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr während des Feuerwehrdienstes, insbesondere während der Teilnahme an Einsätzen, Sicherheitswachen und am Bereitschaftsdienst und für einen angemessenen Zeitraum danach von der Arbeit freizustellen. Soweit es die Dringlichkeit der Dienstpflicht zulässt, muss die Abwesenheit dem Arbeitgeber rechtzeitig mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber ist in diesen Fällen auch zur Fortzahlung des Entgelts verpflichtet und kann sich dann auf Antrag das Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit von der zuständigen Gemeinde erstatten lassen.

Bayerisches Rettungsdienstgesetz

Auch wer sich als ehrenamtliche Einsatzkraft im Rettungsdienst engagiert, kann dafür freigestellt werden. Dies regelt ähnlich wie das Feuerwehrgesetz Art. 33a Bayerisches Rettungsdienstgesetz. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die als ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst von der Integrierten Leitstelle alarmiert werden, dürfen aus ihrem Einsatz keine Nachteile im Arbeitsverhältnis erwachsen. Für die Teilnahme am Einsatz und für einen angemessenen Zeitraum danach sind sie von der Arbeit bezahlt freizustellen. Beim Erstattungsanspruch des Arbeitgebers verweist das Bayerische Rettungsdienstgesetz auch auf das Bayerische Feuerwehrgesetz - mit dem Unterschied, dass sich der Erstattungsanspruch gegen den durchführenden Rettungsdienst richtet.

Bayerisches Katastrophenschutzgesetz und THW-Gesetz

Art. 17 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes regelt für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr bzw. ehrenamtliche Rettungskräfte die Freistellung und den Erstattungsanspruch der Arbeitgeber weitestgehend synonym.  

Die Ersatz- und Erstattungspflichten richten sich gegen die Organisation oder Kreisverwaltungsbehörde, für die die ehrenamtlichen Einsatzkräfte tätig werden. Engagierte Kolleginnen und Kollegen des THW genießen nach dem Gesetz über das Technische Hilfswerk des Bundes (insbesondere § 3 THWG) entsprechende Ansprüche. Sollte die Frage des Freistellungsanspruchs oder der Vergütungspflicht im Einzelfall streitig sein, muss der betreffende Beschäftigte die anfordernde Stelle benennen und die Anforderung zum konkreten Einsatz belegen, da nur dann eine Klärung dieser Fragen möglich ist. Bei Streitigkeiten hilft der Betriebsrat oder die IG Metall vor Ort!

 

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