Auf der Kabinettssitzung am 4. Juni 2024 hat die Baayerische Staatsregierung eine finanzielle Unterstützungen in Form von Soforthilfen für die durch die Unwetterereignisse seit dem 31. Mai 2024 Geschädigten beschlossen:
Soforthilfen für Privathaushalte
Für Privathaushalte im Freistaat gibt es folgende Soforthilfen vom Finanzministerium:
- Bis zu 5.000 Euro „Haushalt/Hausrat“ pro Haushalt (bei Versicherbarkeit 50 % Abschlag)
- Bis zu 10.000 Euro „Ölschäden an Gebäuden“ pro Wohngebäude (bei Versicherbarkeit 50 % Abschlag)
Die Auszahlung dieser Soforthilfen erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.
Wichtig: Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden raten den Betroffenen, die zerstörten bzw. unbrauchbar gewordenen Gegenstände vor der Entsorgung zu fotografieren, da zumindest stichprobenartig Überprüfungen vorgenommen werden müssen.
Alle dafür wichtigen bayernweit gültigen Informationen finden Sie beispielsweise auf der Internetseite der Regierung Oberbayern unter aktuelle Meldungen „Staatliche finanzielle Hilfen aufgrund des Hochwassers Ende Mai/Anfang Juni 2024“.
Soforthilfe „Ölschäden an Gebäuden“
Zur Beseitigung von Ölschäden an privat genutzten oder nicht gewerblich vermieteten Wohngebäuden gibt es ebenfalls ein staatliches Soforthilfeprogramm.
Voraussetzung:
- Die Soforthilfe wird zur Beseitigung der durch das Hochwasserereignisse entstandenen Ölschäden an Wohngebäuden zu beseitigen.
- Zuwendungsfähig sind alle zur Beseitigung der entstandenen Ölschäden an Wohngebäuden notwendigen Ausgaben.
- Der Gebäudeschaden durch Öl ist durch die Vorlage von entsprechenden Kostenvoranschlägen zur Beseitigung der Schäden nachzuweisen.
Höhe der Soforthilfe:
- Bis zu 10.000 Euro.
- War Versicherungsschutz möglich, wurde aber keine Versicherung abgeschlossen, beträgt die Soforthilfe bis zu 5.000 Euro.
- Die Soforthilfe wird bei einer eventuellen Gewährung weiterer finanzieller Hilfen für denselben Zweck angerechnet.
- Die Summe aus Soforthilfe und Versicherungsleistungen darf den tatsächlichen Schaden am Hausrat nicht übersteigen, andernfalls wird entsprechend gekürzt.
- Die Soforthilfe ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss.
Erforderliche Unterlagen:
- ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Kostenvoranschläge für die Beseitigung der Schäden
- Identifikationsnachweis (Personalausweis, Reisepass, Geburtsurkunde, Aufenthaltstitel, etc.)
Das zugehörige Antragsformular wird über folgende Internseite bereitgestellt: Hochwasser 2024 (bayern.de)
Informationen und Meldungen der betroffenen Städte und Landkreise im Wirkungsbereich der IG Metall Ingolstadt:
Über den folgenden Link gelangen Sie zu weiteren zuständigen Kreisverwaltungsbehörden.
Alternativ können Sie für Ihre Suche auch das „BayernPortal“ verwenden.
Antragsformulare und weitere wichtige Unterlagen
Dokumentenservice „Hochwasser Ende Mai/Anfang Juni 2024“ des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat.
Weitere Soforthilfen für Unternehmen, Freie Berufe sowie für Landwirtschaft und Fischerei
Zusätzlich zu den Soforthilfen für Privathaushalte hat das Kabinett weitere finanzielle Unterstützungen für die Wirtschaft beschlossen.
Detaillierte Informationen finden Sie auf der Internetseite Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration in der Meldung vom 07.06.2024 „Hochwasser in Bayern“.
Weitere wichtige Informationen finden Sie auf der Internetseite der Regierung Oberbayern unter „aktuelle Meldungen“: Staatliche finanzielle Hilfen aufgrund des Hochwassers Ende Mai/Anfang Juni 2024“.
Härtefonds
Die Staatsregierung unterstützt zusätzlich auch alle Bürger, Gewerbebetriebe, selbstständig Tätige sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, die durch die genannten Ereignisse in eine existenzielle Notlage gekommen sind. Ihnen stehen bei drohender Existenzgefährdung ebenfalls Zuschüsse aus dem Härtefonds zur Verfügung:
- Hilfeleistungen je nach finanzieller Leistungskraft der Geschädigten bis max. 100 %;keine Überkompensation, Versicherungsleistungen werden angerechnet.
Die Staatsregierung stellt auf diese Weise sicher, dass durch derartige Unglücksfälle niemand tatsächlich in seiner Existenz gefährdet wird.
Die Notsstandsbeihilfe ist keine Schadensersatzleistung, sondern sollen sicherstellen, dass Betroffene durch die Naturkatastrophe nicht in ihrer Existenz gefährdet sind. Demnach kommt es bei der Bemessung der Höhe der Zuwendungen in erster Linie darauf an, welche Unterstützung der Betroffene unter Berücksichtigung seiner eigenen finanziellen Leistungsfähigkeit in der eingetretenen Notlage zur Sicherung seiner Existenz benötigt und zwar unabhängig vom Vorliegen eines Versicherungsschutzes. Es ist nicht Ziel der Notstandsbeihilfe, entstandene Schäden vollumfänglich auszugleichen.
Bei Existenzgefährdung kann ein Antrag auf „Hilfen aus dem Härtefonds“ (Antragsformular Notstandsbeihilfen/Staatsbürgschaften) gestellt werden.