Für Beschäftigte in einem tarifgebundenen Arbeitsverhältnis der Metall- und Elektroindustrie Bayern regelt § 10 B Ziff 2 Manteltarifvertrag Folgendes: Bei Arbeitsverhinderung wegen Löschung von Bränden und bei Verhütung von Hochwasserschäden ist die notwendig ausfallende Arbeitszeit bezahlt, sofern der Verdienstausfall nicht von anderer Seite ersetzt wird oder beansprucht werden kann. Dies umfasst nicht nur die Eigenhilfe.
Dies bedeutet: Für den konkreten Einsatz im Katastrophenschutz, der Feuerwehr, THW etc. gelten zunächst die gesetzlichen Regelungen (siehe FAQ „Freistellung im Ehrenamt“).
Der Anspruch besteht gleichzeitig auch, wenn das Eigentum eines Arbeitnehmers durch Brand bzw. Hochwasser gefährdet ist und zu dessen unmittelbaren Schutz in Eigenhilfe Löscharbeiten oder Hochwasserschutz durchgeführt werden muss. Auch Aufräumarbeiten können je nach Situation hiervon noch erfasst sein.
Sofern keine tarifvertragliche Regelung greift, gilt der allgemeine Anspruch gem. § 616 BGB. Danach hat der Arbeitgeber auch den Lohn fortzuzahlen, wenn der Arbeitnehmer von einer Naturkatastrophe (wie Hochwasser) persönlich betroffen ist und daher an der Arbeit verhindert ist. Wichtig ist hier die persönliche Betroffenheit - es reicht z. B. nicht aus, dass man wegen Hochwasserschäden den Betrieb nicht erreicht. Zu beachten ist, dass § 616 BGB durch den Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung und/oder Tarifvertrag wirksam ausgeschlossen werden kann.
Sollte es keine Möglichkeit geben, sich bezahlt freistellen zu lassen, ist zu prüfen, ob die Ausfallzeit dann über ein Zeitkonto oder als Urlaub verbucht werden kann. Eine Hochwassersituation rechtfertigt in der Regel einen Freistellungsanspruch, da die persönlichen, existenziellen Interessen der Arbeitnehmer über den betrieblichen Belangen stehen.
Ergänzung der Ingolstädter IG Metall-Rechtsstelle:
Freistellung nach § 616 BGB: Hiernach können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihrer Arbeit fernbleiben, wenn sie aufgrund einer Notlage im eigenen Haus Aufräumarbeiten verrichten müssen. In diesem Fall haben die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zudem einen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung (BAG vom 09.08.1982, AZ.: 5 AZR 823/80). Die Ansprüche auf Freistellung und Entgeltfortzahlung aus § 616 BGB bestehen jedoch grundsätzlich nur für wenige Tage. Dauert die Verhinderung länger an, entfallen die Ansprüche insgesamt.
Wegerisiko
Ergänzung der Ingolstädter IG Metall-Rechtsstelle:
Wenn die Arbeitnehmerinnen oder der Arbeitnehmer nicht selbst von den Auswirkungen des Hochwassers betroffen ist und die Verkehrslage erschwert den Weg zur Arbeit, tragen diese das Wegerisiko. In diesem Fall besteht auch kein Rechtsanspruch auf Lohnfortzahlung gemäß § 616 BGB (BAG vom 08.12.1982, AZ.: 4 AZR 134/80).
Betriebsräte als wichtige erste Ansprechpartner
Wir empfehlen im persönlichen Schadensfall grundsätzlich hierzu mit ihrem zuständigen Betriebsrat Kontakt zu halten.